Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt O.________ wurde infolge Widerrufs der amtlichen Verteidigung bereits mit Verfügung vom 17. April 2018 auf CHF 9'985.55 festgesetzt (pag.