2 des Strafbefehls gegen den Beschuldigten 2 [pag. 768]) sind für den freigesprochenen Teil keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht sowieso entstanden wären. Die Beschuldigten haben demnach je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2’000.00, zu tragen.