Für das marginale Teilobsiegen betreffend die Einstellung infolge Verjährung (Beschuldigter 1) rechtfertigt sich keine Verfahrenskostenausscheidung. In Abweichung des vorinstanzlichen Urteils spricht die Kammer den Beschuldigten 2 vom Vorwurf der Anstiftung zum Anbau von ca. 2'000 Cannabispflanzen frei. Für diesen Teilfreispruch rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Aufgrund der engen Konnexität zwischen den beiden Vorwürfen (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Strafbefehls gegen den Beschuldigten 2 [pag.