428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurde. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4’000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und vollumfänglich den Beschuldigten auferlegt. Für das marginale Teilobsiegen betreffend die Einstellung infolge Verjährung (Beschuldigter 1) rechtfertigt sich keine Verfahrenskostenausscheidung.