betreffend den Beschuldigten 2 mit Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang der vorgeworfenen Handlungen. Entsprechend ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Somit hat der Beschuldigte 1 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'882.65 und der Beschuldigte 2 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'385.00 zu tragen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).