Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurden die Beschuldigten – obwohl das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 oberinstanzlich teilweise infolge Verjährung eingestellt und der Beschuldigte 2 vom Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls freigesprochen wurde – verurteilt. Sowohl die Einstellung als auch der Freispruch stellen lediglich marginale Punkte dar und rechtfertigen keine Kostenausscheidung; betreffend den Beschuldigten 2 mit Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang der vorgeworfenen Handlungen.