IV.17.2.9 hiervor Ausgeführte verwiesen. Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer auch hier das Ausscheiden einer Verbindungsbusse aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht für angezeigt. Es wird daher auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. 18.9 Fazit Gesamtgeldstrafe Der Beschuldigte 2 wird zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 170.00, ausmachend CHF 2'040.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Berne vom 6. Mai 2019, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt.