Für die theoretischen Ausführungen betreffend die Tagessatzhöhe wird auf Ziff. IV.17.2.7 vorstehend verwiesen. Die Vorinstanz ging in ihrer Berechnung von einem Renteneinkommen aus und setzte den Tagessatz auf den Mindesttagessatz von CHF 30.00 (S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1687 f.). Der Beschuldigte 2 gab im oberinstanzlichen Verfahren Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse: Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab er zu Protokoll, dass er über ein monatliches Gesamteinkommen von CHF 7’600.00 verfüge, sich zusammensetzend aus einer AHV-Rente (CHF 1'600.00), Honoraren der P._____