Wie dargelegt (vgl. Ziff. IV.18.3.6.3) erscheint der Kammer eine Strafe von 14 Strafeinheiten bzw. 14 Tagessätze Geldstrafe für die Veräusserung von Betäubungsmitteln als schuldangemessen. Diese Strafe ist nun um die bereits mit Strafbefehl