Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Strafe um weitere 5 % angebracht. 18.3.6.3 Fazit Infolge Verjährungsnähe sowie aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich insgesamt eine Strafminderung von 4 Strafeinheiten (rund 25 %), womit eine Strafe von 14 Strafeinheiten resultiert. 18.4 Strafart Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) lediglich die Geldstrafe in Betracht. 18.5 Zusatzstrafe/Schlussfazit Wie dargelegt (vgl. Ziff.