Allerdings ist mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer und die längeren Zeitabschnitte, in denen offenbar (nahezu) keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (Erlass des Strafbefehls, Vorladung zur Hauptverhandlung, erneute Vorladung zur Fortsetzungsverhandlung) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Es sei nochmals erwähnt, dass sich das Verfahren zu Beginn gegen vier Beschuldigte richtete und zahlreiche Befragungen und Untersuchungen durchzuführen waren. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Strafe um weitere 5 % angebracht.