Wiederholend ist nochmals zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass die Dauer von rund 7 Monaten für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung allein noch keine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Allerdings ist mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer und die längeren Zeitabschnitte, in denen offenbar (nahezu) keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (Erlass des Strafbefehls, Vorladung zur Hauptverhandlung, erneute Vorladung zur Fortsetzungsverhandlung) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen.