18.3.6.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine vom Beschuldigten 2 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Vorinstanz wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 5. März 2020 gutgeheissen (pag. 1758 ff.). In Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann vollumfänglich auf das in Ziff. IV.17.2.6.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Wiederholend ist nochmals zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass die Dauer von rund 7 Monaten für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung allein noch keine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde.