Das Strafbedürfnis ist angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden und der Beschuldigte 2 hat sich in dieser Zeit grundsätzlich wohl verhalten; die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwar einschlägig, wiegt allerdings nicht besonders schwer. Die vom Beschuldigten 2 verübte Tat liegt weit zurück, so dass dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten 2 Rechnung zu tragen ist. Damit gelangt Art. 48 lit. e aStGB zur Anwendung. Das Gericht reduziert die Strafe unter diesem Titel daher um 20 %. 18.3.6.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots