54 bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Strafe von 18 Strafeinheiten. 18.3.6 Verjährungsnähe und Verletzung des Beschleunigungsgebots 18.3.6.1 Verjährungsnähe Der Beschuldigte 2 hat das hier zur Diskussion stehendende Delikt im Frühsommer 2014 begangen, womit im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) verstrichen sind. Das Strafbedürfnis ist angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden und der Beschuldigte 2 hat sich in dieser Zeit grundsätzlich wohl verhalten;