1910 Z. 28 ff.). Seine Vorstrafen liegen weit zurück oder sind nicht einschlägig (vgl. Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2020; pag. 1861 f.). Sie wirken sich daher nicht straferhöhend aus. Auch das am 6. Mai 2019 gegen ihn ausgefällte Urteil darf nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Die fehlende Einsicht und Reue sowie seine Überzeugung, stets im Recht zu sein, werden nicht zu seinen Ungunsten gewertet. Zudem bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher neutral aus. 18.3.5 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung