Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher im Umfang von 4 Strafeinheiten straferhöhend aus. 18.3.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sieht die Kammer 18 Strafeinheiten als angemessen. 18.3.4 Täterkomponenten Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte 2 lebt in geordnete Verhältnissen, ist Rentner und weiterhin (20-30 %) für die P.________ AG tätig (pag. 1857 f.; pag. 1910 Z. 28 ff.).