Die Kammer schliesst sich dieser Begründung vollumfänglich an. Im Zeitpunkt des Verkaufs bestand für das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit noch keine konkrete Gefährdung. Für die Kammer erscheinen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – 14 Strafeinheiten als angemessen. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte zumindest eventualvorsätzlich. Er ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Entgegen der Vorinstanz sieht die Kammer nicht die monitären Interessen im Vordergrund, sondern die ideellen.