Die Vorinstanz erachtete unter dem Titel der objektiven Tatschwere eine Strafe von 14 Strafeinheiten als angemessen und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte 2 noch nicht konsumfertige Hanfpflanzen verkauft habe, wobei bis zum Konsum noch viel hätte passieren können (Verderb der Hanfpflanzen vor der Ernte, Probleme bei der Ernte, Probleme bei der Verarbeitung etc.). Ein angestrebter Ertrag von 150-250 Kilogramm Hanfblüten sei daher stark zu relativieren, weshalb das objektive Tatverschulden als gering einzustufen sei. Die Kammer schliesst sich dieser Begründung vollumfänglich an.