53 18.3 Strafe für den Schuldspruch wegen Veräusserung von Betäubungsmitteln 18.3.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erachtete unter dem Titel der objektiven Tatschwere eine Strafe von 14 Strafeinheiten als angemessen und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte 2 noch nicht konsumfertige Hanfpflanzen verkauft habe, wobei bis zum Konsum noch viel hätte passieren können (Verderb der Hanfpflanzen vor der Ernte, Probleme bei der Ernte, Probleme bei der Verarbeitung etc.).