IV.18.4 unten), liegt bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 6. Mai 2019, mit welchem der Beschuldigte 2 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 verurteilt wurde, retrospektive Konkurrenz vor. Die neue Strafe ist daher als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB auszufällen. Konkret ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Veräusserung von Betäubungsmitteln zu bestimmen. Diese Tat wiegt – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – schwerer als die Tat, die am 6. Mai 2019 abgeurteilt wurde, da es in Art. 19 Abs. 1 lit.