49 Abs. 1 aStGB verbleibt der Strafrahmen damit zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 18.2 Konkretes Vorgehen Vorliegend ist eine Straftat zu beurteilen, die der Beschuldigte 2 im Frühsommer 2014 und somit vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 6. Mai 2019 begangen hat. Da für den vorliegenden Schuldspruch eine Geldstrafe auszusprechen sein wird (vgl. Ziff. IV.18.4 unten), liegt bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region