18. Konkrete Strafzumessung B.________ 18.1 Strafrahmen Die Strafandrohung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. Trotz der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB verbleibt der Strafrahmen damit zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.