Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer das Ausscheiden einer Verbindungsbusse nicht für angezeigt. Der Beschuldigte 1 befand sich 28 Tage in Untersuchungshaft, womit ihm bereits ein «Denkzettel verpasst» und der Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt wurde. Abgesehen davon wäre es in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ohnehin nicht mehr sachgerecht, hierfür noch eine Verbindungsbusse auszusprechen. 17.2.10 Fazit Gesamtgeldstrafe und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Der Beschuldigte 1 wird zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 2'640.00, verurteilt.