Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall wohl verhalten. Für den Beschuldigten 1 liegt daher keine schlechte Legalprognose vor, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb allein deshalb eine andere Beurteilung ausser Betracht fallen würde. 17.2.9 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe u.a. mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.