Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die Vorinstanz ging in ihrer Berechnung von einem Nettoeinkommen von CHF 4'974.50 und einem Pauschalabzug von 25 % aus (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1685). In der Zwischenzeit hat sich das monatliche Einkommen des Beschuldigten 1 auf rund CHF 5'551.00 erhöht (vgl. Lohnausweis für das Jahr 2020; pag.