Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Strafe um weitere 5 % angebracht. 17.2.6.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafminderung um einen Viertel (20 % + 5 %), ausmachend rund 8 Strafeinheiten, als angezeigt. Daraus resultiert eine Strafe von 22 Strafeinheiten. 17.2.7 Strafart und Tagessatzhöhe Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) lediglich die Geldstrafe in Betracht. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00.