Dies alleine würde aber keine Reduktion der Strafe rechtfertigen. Allerdings ist mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer und die längeren Zeitabschnitte, in denen keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden – oder zumindest nicht aktenkundig sind – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren zu Beginn gegen vier Beschuldigte richtete und zahlreiche Befragungen und Untersuchungen durchzuführen waren. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Strafe um weitere 5 % angebracht.