50 17.2.6.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Vorliegend stellt sich die Frage – auch mit Blick auf die Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 12. März 2020 durch die Beschwerdekammer betreffend die Vorinstanz – ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Am 12. September 2014 bzw. 15. Oktober 2014 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten eröffnet (pag. 2; pag. 4). Im selben und im darauffolgenden Jahr wurden diverse Untersuchungshandlungen und Befragungen durchgeführt.