Die vom Beschuldigten 1 verübten Taten liegen weit zurück, so dass dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten 1 Rechnung zu tragen ist. Damit gelangt Art. 48 lit. e aStGB zur Anwendung. Das Gericht reduziert die Strafe unter diesem Titel daher um 20 %.