17.2.6 Verjährungsnähe und Verletzung des Beschleunigungsgebots 17.2.6.1 Verjährungsnähe Der Beschuldigte 1 hat die hier zur Diskussion stehendenden Delikte zwischen 2012 und 2014 begangen, womit im Urteilszeitpunkt (mehr als) zwei Drittel der Verjährungsfrist von 7 bzw. 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) verstrichen sind. Das Strafbedürfnis ist angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden und der Beschuldigte 1 hat sich in dieser Zeit wohl verhalten. Die vom Beschuldigten 1 verübten Taten liegen weit zurück, so dass dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten 1 Rechnung zu tragen ist.