Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1. 17.2.5.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus, womit es bei der gestützt auf die Tatkomponenten auf 30 Strafeinheiten festgesetzten Strafe bleibt. 17.2.6 Verjährungsnähe und Verletzung des Beschleunigungsgebots 17.2.6.1 Verjährungsnähe Der Beschuldigte 1 hat die hier zur Diskussion stehendenden Delikte zwischen 2012 und 2014 begangen, womit im Urteilszeitpunkt (mehr als) zwei Drittel der Verjährungsfrist von 7 bzw. 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit.