Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 als neutral zu werten. 17.2.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass er von Anfang an kooperativ gewesen sei (pag. 1921). Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und die Kooperation nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten ist. Der Beschuldigte 1 verhielt sich gegenüber den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden aber stets korrekt.