49 17.2.5 Täterkomponenten 17.2.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz treffend ausführte, ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (pag. 1873), lebt in geordneten Verhältnissen und verfügt über eine Ausbildung als AR.________. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 seit 2019 bei der AS.________ als AT.________ Vollzeit arbeitet und in der Zwischenzeit die AU.________ bestanden hat. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 5'400.00 (ohne 13. Monatslohn; pag. 1865; pag. 1868; pag. 1899 Z. 13 ff.;