Ein Zusammenhang zu den anderen Delikten (Verkauf an L.________ und M.________) ist nicht nachgewiesen und aufgrund der Tatzeiträume eher unwahrscheinlich, weshalb die Strafe im Umfang von 2 Strafeinheiten (2/3) zu asperieren ist. 17.2.4 Zwischenfazit Werden diese 12 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe von 18 Strafeinheiten für die Veräusserung von Betäubungsmitteln addiert, so führt dies – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – zu einer (vorläufigen) Gesamtstrafe von 30 Strafeinheiten.