In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 vorsätzlich, dies ist aber tatbestandsimmanent und neutral zu werten. Zudem sind auch hier keine Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, die strafbaren Handlungen zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt erachtet die Kammer für dieses Delikt, isoliert betrachtet, eine die Tatkomponenten umfassende Strafe von 3 Strafeinheiten als angemessen. Ein Zusammenhang zu den anderen Delikten (Verkauf an L.___