17.2.3 Asperation Anbau von Betäubungsmitteln Allgemein kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 1 Hanf bei sich zu Hause in Töpfen angebaut hat. Dafür war weder ein erheblicher Aufwand noch eine gewisse Organisationsstruktur nötig. Auch hier wiegt das Verschulden des Beschuldigten 1 leicht. Allerdings erscheint – entgegen der Vorinstanz – eine leicht höhere Strafe von 3 Strafeinheiten aufgrund des hohen THC-Gehalts als angemessen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 vorsätzlich, dies ist aber tatbestandsimmanent und neutral zu werten.