Es ging um egoistische Beweggründe. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, wertet die Kammer dieses Kriterium als neutral. Es wäre dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner Ausbildung ohne weiteres möglich gewesen, Einkommen auf legalem Weg zu generieren. Die subjektiven Elemente der Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu bewerten. Die Kammer erachtet für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine die Tatkomponenten umfassende Strafe von 14 Strafeinheiten als angemessen. Diese Strafe ist im Umfang von 10 Strafeinheiten (gerundet 2/3) zu asperieren. 17.2.3 Asperation