Zudem hätte die Ernte schlechter als geplant ausfallen können (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1684). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer vorliegend von einem leichten Verschulden aus und erachtet 14 Strafeinheiten als angemessen. Betreffend die subjektive Tatschwere hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf den THC-Gehalt der Hanfblüten eventualvorätzlich, jedoch vorsätzlich betreffend die Herstellung und Verarbeitung handelte. Der Beschuldigte 1 wollte mit seiner Tätigkeit Geld verdienen. Es ging um egoistische Beweggründe.