48 17.2.2 Asperation Erwerb und Herstellung/Verarbeitung Die Vorinstanz bezeichnete die objektive Tatschwere als leicht, weil unklar sei, wie viele Hanfblüten die rund 2'000 Hanfpflanzen ergeben hätten und hierfür noch einige Arbeitsschritte notwendig gewesen wären. Zudem hätte die Ernte schlechter als geplant ausfallen können (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;