Weiter schliesst sich die Kammer der Überzeugung der Vorinstanz an, wonach es dem Beschuldigten 1 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von der Begehung des Delikts abzusehen. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, welche es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus. 17.2.1.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe