17.2.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte 1 den Handel mit Betäubungsmitteln für sich als Möglichkeit sah, einfach Geld zu verdienen (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1684). Weiter schliesst sich die Kammer der Überzeugung der Vorinstanz an, wonach es dem Beschuldigten 1 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von der Begehung des Delikts abzusehen.