Insgesamt, und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere möglich Vorgehensweisen dennoch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Gestützt auf das Gesagte und unter Einbezug der VBRS-Richtlinien (S. 26), welche beim Handel von 0.1 bis 1 Kilogramm Haschisch/Marihuana beim nichtsüchtigen Händler 5 bis 30 Strafeinheiten vorsehen, erscheint der Kammer eine Strafe von 18 Strafeinheiten als angemessen. 17.2.1.2