Zudem offenbarte der von ihm aufgefundene Notizzettel mit der Auflistung von Grammpreisen und Schuldnern eine gewisse Organisation in seinem Vorgehen. Insgesamt, und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere möglich Vorgehensweisen dennoch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.