49 Abs. 1 aStGB verbleibt der Strafrahmen damit zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 17.2 Gesamtstrafe 17.2.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Veräusserung von Betäubungsmitteln) 17.2.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 hat über einen Zeitraum von rund 2 Jahren insgesamt 362 Gramm Cannabis an zwei verschiedene Abnehmer verkauft. Er wollte nicht nur seinen AQ.________- bzw. AH.________ ersetzen bzw. ersetzte diesen nicht einfach nur damit, sondern verdiente zusätzlich einen erheblichen Geldbetrag.