Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 47 17. Konkrete Strafzumessung A.________ 17.1 Strafrahmen Die Strafandrohung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. Trotz der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB verbleibt der Strafrahmen damit zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.