Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen. Schliesslich hat das Gericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (vgl. BGer 6S.335/2004 vom 23. März 2007 E. 6.4; BGE 143 IV 373 E. 1.3 ff.). 16.4 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.