46 Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 5). Bei der Festlegung der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verzögerung im Verfahren getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen.