So soll Legalbewährung genügen, was überzeugt, weil sich sonst unangenehme Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können. Nach anderer Auffassung wird vom Täter verlangt, dass er sich nichts Anstössiges habe zu Schulden kommen lassen, wobei mit dem Anstössigen gemeint ist, dass er sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll. Gemäss einer weiteren Meinung bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 48 StGB).