48 StGB mit Hinweisen). Ein äusserst langer Zeitablauf kann dem Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, selbst dann strafmindernd angerechnet werden, wenn er zwischenzeitlich – in leichtem Masse – erneut straffällig wurde (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 343). Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten. So soll Legalbewährung genügen, was überzeugt, weil sich sonst unangenehme Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können.